AGBs
1. Geltungsbereich
- Die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen („AGB“) gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Unertl GmbH – nachstehend „Brauerei“ genannt – und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt.
- Die AGB gelten für sämtliche Liefergegenstände, die der Kunde im Rahmen der Belieferung durch die Brauerei bezieht. Dies umfasst auch von der Brauerei verwendete Gebindearten und Transporthilfsmittel.
- Bestimmungen in Einzelverträgen und deren Anlagen gehen diesen AGB vor. Im Übrigen gelten entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden nicht, es sei denn, dass die Brauerei ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Brauerei die Lieferung bzw. Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichende oder zusätzlicher Bestimmungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
- Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung oder Angebots gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass die Brauerei in jedem Einzelfall wieder auf sie verweisen muss.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsschluss
- Angebote der Brauerei an Kunden sind unverbindlich und fordern den Kunden auf, eine Bestellung abzugeben.
- Ein Vertragsschluss kommt erst mit der Annahme durch die Brauerei zustande. Eine Annahme liegt vor, wenn:
- die Brauerei ihr Angebot in Textform bestätigt, oder
- die Brauerei eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigt, oder
- die Brauerei mit der Ausführung einer Bestellung des Kunden begonnen hat.
3. Lieferung
Umfang, Inhalt und Lieferzeitpunkt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus den Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgen die Lieferung und der Gefahrenübergang EXW (Incoterms 2020) „ab Werk“.
4. Wareneingangsprüfung
- Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang die Liefergegenstände hinsichtlich Art bzw. Identität, Menge und Beschaffenheit sowie auf offensichtliche Transportschäden („offensichtliche Mängel“) zu prüfen.
- Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind beim Wareneingang unverzüglich schriftlich gegenüber der Brauerei geltend zu machen.
- Nicht offensichtliche Mängel und Abweichungen sind durch den Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
5. Preise
- Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preisen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Erfolgt die Lieferung oder der Versand durch die Brauerei, trägt der Kunde zusätzlich die Fracht- bzw. Versandkosten.
- Haben die Parteien langfristige Belieferungsverträge abgeschlossen und darin Preise vereinbart, ist die Brauerei berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Rohstoffen, die Kosten für Energie, Transport oder Personal oder weitergegebene Steuern und Abgaben erhöhen oder absenken. Preisanpassungen sind dem Kunden schriftlich und unter Nachweis der Kostenfaktoren im Hinblick auf ihre Bedeutung und Gewichtung für die Kalkulation des Gesamtpreises übermittelt werden. Preissteigerungen eines Kostenfaktors dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kostenfaktoren in anderen Bereichen erfolgt.
Die Brauerei wird Preisanpassungen jeweils sobald möglich ankündigen, um dem Kunden einen angemessenen Zeitraum für deren Prüfung einzuräumen.
6. Höhere Gewalt, Lieferhemmnisse
- Die Lieferverpflichtungen der Brauerei stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unvollständige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch die Brauerei zu vertreten.
- Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und von der Brauerei nicht zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien und Epidemien, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte und Blockaden von Beförderungswegen entbinden die Brauerei für die Dauer und im Umfang der Lieferhemmnisse von der Verpflichtung, vereinbarte Lieferzeiten oder Lieferumfänge einzuhalten.
- Soweit möglich, wird die Brauerei den Kunden über den Grund, den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer des Liefer-hemmnisses in Kenntnis setzen. In diesen Fällen ist die Brauerei berechtigt, den Lieferumfang und/oder den Lieferzeitpunkt anzupassen.
- Beruht das Lieferhemmnis auf einer unvollständigen oder verspäteten Selbstbelieferung der Brauerei (Ziffer 6.1) oder kann das Lieferhemmnis bzw. deren Auswirkungen gemäß Ziffer 6.2 auf absehbare Zeit nicht behoben werden und hat die Brauerei den Grund des Lieferhemmnisses nicht zu vertreten, steht beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
7. Gewährleistung
- Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Liefergegenstände. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit infolge einer fahrlässigen Pflichtverletzung; es gilt insoweit die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn.
- Mängelgewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand durch den Kunden oder von Dritten nicht bestimmungs- und sachgerecht behandelt wird, insbesondere nicht frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert wird oder die branchenüblichen Hygieneanforderungen beim Fassbierausschank (siehe etwa den jeweils aktuellen Leitfaden des Deutschen Brauer-Bundes „Gute Hygienepraxis und HACCP“) nicht eigehalten werden. Für die Einhaltung der vorstehenden Vorgaben ist der Kunde darlegungs- und beweispflichtig.
- Stehen dem Kunden Mängelgewährleistungsrechte zu, ist die Brauerei zur Lieferung einer mangelfreien Sache binnen einer angemessenen Frist berechtigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche.
- Ist die Brauerei zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Brauerei zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Kunde verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
8. Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haftet die Brauerei bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haftet die Brauerei – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Brauerei, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfuührung des Vertrags uüberhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Brauerei nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Liefergegenstände übernommen wurde.
9. Zahlung
- Fälligkeit
Die Forderungen aus Lieferung sind nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig. - Abrechnungsbestätigung
Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen mit Angaben zu Menge und Preis der gelieferten Liefergegenstände sowie Leergutauszüge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung in Textform bei der Brauerei zu widersprechen. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat. Zur Wahrung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung. Die Saldenbestätigung und Rechnungslegung erfolgen in Textform. - Verzug
Bei Zahlungsverzug hat die Brauerei das Recht, weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände aus demselben Vertragsverhältnis abhängig zu machen. Hinsichtlich der Verzugszinsen gilt § 288 Abs. 2 BGB. Verweigert der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall kann die Brauerei die sofortige Begleichung aller zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen verlangen und nachfolgende Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Dies gilt auch für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, insbesondere bei drohender Überschuldung. - Aufrechnung/Zurückbehaltung
Gegen Ansprüche der Brauerei kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche zum Gegenstand haben.
10. Rücklieferungen
11. Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an den Liefergegenständen behält sich die Brauerei bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
- Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgen. Die eingeräumte Berechtigung erlischt, wenn ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb des Kunden nicht mehr gegeben ist, insbesondere in den Fällen gemäß Ziffer 7.4, 2. Absatz, bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Darüber hinaus ist die Brauerei berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Kunden durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Brauerei und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
- Die Liefergegenstände dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
- Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände tritt der Kunde hiermit im Voraus an die Brauerei ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
- Sofern die der Brauerei zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert ihrer Forderung um mehr als zehn Prozent übersteigen, ist die Brauerei verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Brauerei.
12. Leergut
- Eigentum
Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit einer dauerhaften Firmenkennzeichnung, -beschriftung versehene Leergut (z.B. Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container und Paletten), das durch die Kennzeichnung dem Eigentum eines bestimmten Herstellers oder Abfüllers zuzuordnen ist, wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei. - Pfand
Die Brauerei berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis in voller Höhe zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer fällig. Die Pfandbeträge für Leergut dienen der Sicherung des Rückgabeanspruchs (Barkaution), welche in das Eigentum der Brauerei übergehen. Die Brauerei ist bei ordnungsgemäßer Rücklieferung des Leerguts verpflichtet, den einbehaltenen Pfandbetrag auszukehren.
Die Pfandbeträge für Leergut gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. - Rückgabe
Der Kunde hat das Individualleergut der Brauerei zurückzugeben. Im Übrigen nimmt die Brauerei von ihr verwendetes Leergut gleicher Menge, Art und Güte gegen Pfanderstattung zurück.
Die Brauerei ist zur Annahme von Fremdleergutwird nicht verpflichtet. Der Brauerei steht es jedoch frei, von der Brauerei nicht verwendetes Leergut gegen Pfanderstattung ausnahmsweise unter Berücksichtigung saisonaler und logistischer Schwankungen zurückzunehmen.
Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut hat der Kunde Schadenersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird. Ausgenommen sind Veränderungen und Verschlechterungen von Leergut, insbesondere Fässern und Kästen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden.Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich jeweils nach dem aktuellen Wiederbeschaffungspreis für ersatzweise neu angeschafftes Leergut, den die Brauerei dafür zu entrichten hat, wobei ein Abzug „neu“ gegen „alt“ erfolgt. Dem Kunden bleibt dabei der Nachweis freigestellt, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist. Eine Geltendmachung durch die Brauerei hat in Textform binnen angemessener Frist ab Kenntnisnahme des Schadens zu erfolgen.
Bei einer Gebindeumstellung werden beide Parteien schriftlich vereinbaren, bis zu welchem Tag die Brauerei verpflichtet ist, Leergut zurückzunehmen. Wird eine solche Vereinbarung nicht binnen 6 Monaten ab Gebindeumstellung getroffen, ist die Brauerei nach Ablauf dieser Frist nicht mehr verpflichtet, Leergut zurückzunehmen.
Nach Beendigung der Lieferbeziehung kann Leergut der Brauerei innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zurückgegeben werden.
13. Datenverarbeitung
14. Rechtswahl, Gerichtsstand
- Diese AGB sowie die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge unterliegendem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
- Gerichtsstand für Unertl GmbH ist Mühldorf am Inn. Die Brauerei kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unbekannt sind.
15. Schriftform
16. Salvatorische Klausel
28. April 2022